Steuertipp: Blockheizkraftwerk in Mietshaus führt auch in Bezug auf Strom zu Vermietungseinkünften
Wird in einem Mietshaus ein Blockheizkraftwerk eingebaut, führt das nicht nur hinsichtlich der Wärme-, sondern auch hinsichtlich der Stromerzeugung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nicht aus Gewerbebetrieb. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im Anschluss an die Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz entschieden. Würde ein Gewerbebetrieb vorliegen, wäre dort das Blockheizkraftwerk wegen der Unteilbarkeit beweglicher Wirtschaftsgüter nicht (teilweise) zu aktivieren. Der erzeugte Strom wäre nur unter dem Gesichtspunkt einer Einlage zu berücksichtigen. Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 15/25 anhängig. (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2025, 16 K 16145/23, nicht rechtskräftig)