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Steuertipp: Grundsteuer - Ein allzu hoher Unterschied ist nicht mehr gerechtfertigt

Legt eine Stadt (hier Hilden in NRW) für die Berechnung der Grundsteuer deutlich unterschiedliche Hebesätze für gemischte/gewerbliche Nutzung sowie unbebaute Grundstücke einerseits und für reine Wohnnutzung andererseits fest (hier 1.300 % im Vergleich zu 650 % für reines Wohnen) fest, so ist das nicht mehr mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Zwar seien differenzierte Hebesätze grundsätzlich zulässig, um den Anstieg der Wohnnebenkosten zu begrenzen. Weil aber in gemischt genutzten Immobilien auch der Wohnanteil mit bis zu 80 Prozent recht hoch sein kann, wird der Zweck der Nebenkostenbegrenzung nicht selten in sein Gegenteil verkehrt. (VwG Düsseldorf, 5 K 7062/25) - vom 10.03.2026