Steuertipp: Auch "selbst veranlasst" kann vollen Abzug bringen
Veräußert eine Tochtergesellschaft einer Gesellschaft (die beiden stehen in einem so genannten Organschaftsverhältnis) Anteile an ihrer eigenen Tochtergesellschaft (also an eine Enkelgesellschaft), so kann die Geschäftsführung der Gesellschaft die Kosten für die von ihr selbst in Auftrag gegebenen und bezahlten Rechts- und Beratungsleistungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigen. Das Finanzamt kann diese Ausgabe nicht als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft werten und den Abzug deshalb nur eingeschränkt zulassen. Es liege keine verdeckte Einlage vor - die Gesellschaft habe »keinen Aufwendungsersatzanspruch aufgegeben«. (FG Düsseldorf, 7 K 1811/21 K) - vom 26.02.2025