28.04.2025
Die unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen an langjährige Mitarbeiter gilt nicht automatisch als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie der Unternehmensnachfolge dient. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Laut BdSt erhielten im konkreten Fall vier Führungskräfte je rund fünf Prozent der Anteile, während der Gründer-Sohn etwas weniger als 75 Prozent unter Nießbrauchsvorbehalt bekam. Das Finanzamt habe die Übertragung an eine Mitarbeiterin zunächst als geldwerten Vorteil gewertet, doch der BFH habe die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt: Entscheidend sei der Nachfolgezweck gewesen, dokumentiert im Gesellschafterprotokoll. Da die Beteiligung nicht an Arbeitsleistung oder Vertragsfortbestand geknüpft gewesen sei und die Mitarbeiter eine Sperrminorität erhalten hätten, habe keine verdeckte Entlohnung vorgelegen. Steuerfreie Übertragungen setzten voraus, dass der bisherige Gesellschafter direkt mit mindestens 25 Prozent beteiligt war. Treuhandmodelle oder Zwischengesellschaften schlössen die Verschonung aus.
Das Urteil biete Unternehmen Rechtssicherheit, so der BdSt, wenn sie Mitarbeiter als Nachfolger einbinden wollen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 25.04.2025 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22