29.04.2025
Wer wegen einer Krankheit Mitglied in einem Fitnessstudio werden muss, kann den Mitgliedsbeitrag eventuell von der Steuer absetzen. Doch die Hürden dafür seien sehr hoch, betont die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Die Chance, dass das Finanzamt den Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio anerkennt und sich dieser dann steuermindernd auswirken kann, sei nur unter den folgenden Voraussetzungen gegeben, die beide erfüllt sein müssten, so die VLH.
Erstens müsse belegt werden, dass das Training im Fitnessstudio für die Linderung oder die Heilung einer Krankheit erforderlich ist. Dazu sei zunächst ein ärztliches Attest notwendig und anschließend noch eine amtsärztliche Bescheinigung. Diese Nachweise müssten vor Beginn des Trainings ausgestellt worden sein. Und zweitens müsse das Training nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, eines Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person stattfinden – die Übungen müssten also regelmäßig unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen.
Realistisch gesehen könne der Mitgliedsbeitrag für ein Fitnessstudio nur in absoluten Ausnahmefällen von der Steuer abgesetzt werden, so das Fazit der VLH. Fahrtkosten für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining, das beispielsweise in einem Fitnessstudio stattfindet, oder die Mitgliedschaft in einem Reha-Verein, der ein ärztlich verordnetes Training anbietet, erkenne das Finanzamt schon eher als außergewöhnliche Belastung an.
Wie hoch die Hürden sind, damit die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio steuerlich geltend gemacht werden können, musste laut VLH jüngst eine Steuerzahlerin erfahren, der Wassergymnastik als Funktionstraining ärztlich verordnet worden war. Sie trat einem Reha-Verein bei, und dieser hielt die Kurse in einem Fitnessstudio ab. Deshalb wurde die Frau auch Mitglied in dem Fitnessstudio. Die Gebühren für das Funktionstraining wurden von der Krankenkasse übernommen. Den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio wollte die Frau ebenso wie die Kosten für den Reha-Verein von der Steuer absetzen.
Das zuständige Finanzamt habe zwar die Ausgaben für die Mitgliedschaft im Reha-Verein und die Fahrtkosten zum Funktionstraining anerkannt – nicht aber die Kosten für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und das Entgelt für einen Grundkurs dort, weil beides nicht zwangsläufig entstanden sei. Das Finanzgericht Niedersachsen lehnte den Abzug als außergewöhnliche Belastung ebenfalls ab, und auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) brachte der Klägerin keinen Erfolg.
Die Entscheidung, für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining Mitglied in einem Fitnessstudio zu werden, sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens – und stelle somit keine zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten dar, so das BFH-Urteil. Also könne der Mitgliedsbeitrag nicht als außerordentliche Belastung berücksichtigt werden. Zudem wies der BFH der VLH zufolge darauf hin, dass die Klägerin durch den Mitgliedsbeitrag die über das medizinisch indizierte Funktionstraining hinausgehenden Angebote des Fitnessstudios ebenfalls nutzen könne, beispielsweise Sauna und Schwimmbad (Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23).
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 28.04.2025