29.04.2025
Wer privat eine Ferienunterkunft vermietet, muss steuerlich Einiges beachten, um die Kosten steuerlich absetzen zu können – was, erläutert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Sie weist zunächst darauf hin, dass Einnahmen aus einer Vermietung in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig und somit auch in der Steuererklärung anzugeben sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ließen sich aber auch Kosten absetzen, die mit der Vermietung zusammenhängen, allerdings nicht in allen Fällen.
Will man Kosten beziehungsweise Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienunterkunft steuerlich geltend machen, muss laut VLH eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. Davon werde ausgegangen, wenn die Wohnung oder das Haus ausschließlich an Gäste vermietet und zu keiner Zeit selbst genutzt wird und mindestens zu 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit belegt ist.
Wer seine Ferienunterkunft nur teilweise vermietet und ansonsten selbst nutzt oder unentgeltlich Familienmitgliedern oder Freunden überlässt, könne vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Einkünfteprognose beziehungsweise Totalüberschussprognose vorzulegen – und zwar über einen Zeitraum von 30 Jahren. Damit solle nachgewiesen werden, dass man langfristig einen Einnahmeüberschuss erwartet. Gelingt das nicht, behandele das Finanzamt die Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallen, als rein privat. Folge: die Ausgaben beziehungsweise daraus resultierende Verluste ließen sich nicht als Werbungskosten absetzen.
Die VLH weist außerdem darauf hin, dass, wer eine Ferienunterkunft teilweise selbst nutzt, Werbungskosten nur anteilig für die Dauer der Vermietungen absetzen kann.
Sind die Kriterien für eine Einkunftserzielungsabsicht für die Ferienunterkunft erfüllt, können der VLH zufolge unter anderem folgende Aufwendungen als Werbungskosten komplett oder zumindest teilweise geltend gemacht werden: Reinigungskosten, Ausgaben für Werbung, Reparaturkosten, Entgelte für die Aufnahme in ein Gastgeberverzeichnis, Vermittlungsgebühren, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Abschreibungen für Haus und Einrichtung sowie Versicherungsbeiträge.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 14.04.2025